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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
simpLED,
Lösungen mit Licht, Inh.:
Matthias B. Keller,
Markt 12, 49497
Mettingen
§
1 Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Leuchtenhandel M. B. Keller,
Markt 12, 49497 Mettingen und
seinen
Kunden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
oder sonstige entgegenstehende Bestimmungen des
Kunden werden mit Vertragsschluss nicht anerkannt.
Maßgeblich sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des
Leuchtenhandel M. B. Keller, Markt 12, 49497
Mettingen in der jeweiligen,
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen
Fassung.
(2) Diese
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und
Vertragsschluss
Sofern eine
Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen
ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
Für Datenübermittlungsfehler,
Druck- und Schreibfehler übernehmen wir keine
Haftung.
§ 3 Überlassene
Unterlagen
An allen
Unterlagen, die durch uns erstellt wurden und in
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen, Bilder, PDF-Katalogen, etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Besteller oder sonstigem
Interessenten unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des
Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2
annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich
zurückzusenden.
§ 4 Preise und
Zahlung
(1) Sofern nichts
Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten
unsere Preise ab oben genannter Adresse ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils
gültiger Höhe. Bei den Produktpreisen auf der
Internetpräsenz ist immer die gesetzliche Mehrwertsteuer
enthalten, soweit es sich nicht um Preislisten
handelt, die gesondert angeboten werden und
entsprechend ausgewiesen sind. Kosten der Verpackung werden gesondert in
Rechnung gestellt. Die Preise gelten ohne
Leuchtmittel,
soweit nicht anders angegeben.
(2)
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf
das von uns bekannt zu
gebende
Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3)
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der
Kaufpreis per Nachnahme bei Lieferung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
(4)
Angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für
Lieferungen, die 3 Monate oder später nach
Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
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§ 5 Aufrechnung
und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht
das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn
der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
(3) Wir haften im
Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche
Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch
nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(4) Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang
bei Versendung
Wird die Ware auf
Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht
mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit
Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
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§ 8
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns
das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich
hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich
vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf
ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist,
hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die
Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt
an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
(4) Die Be- und
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für
uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache
an der umgebildeten Kaufsache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe
gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass der Besteller
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns
verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen
den Besteller tritt der Besteller auch solche
Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon
jetzt an.
(5) Wir verpflichten
uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
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§ 9 Gewährleistung
und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich
Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit
ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel
unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu
machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche
verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung
der von uns gelieferten Ware bei unserem Händler.
Gewährleistungsfristen:
Bei Kauf- und
Werkvertrag wurde die Gewährleistungsfrist ab dem
01.01.2002 auf 2 Jahre verlängert (vorher 6
Monate).
Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß
§ 438 Abs. 1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch)
und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung
der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz
aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware
einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach
unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es
ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -
unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der
Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds
oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
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(6) Ansprüche des
Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche
des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als
der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für
den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers
gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6
entsprechend.
(8) Weitergehende
oder andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
(9) Im Falle des
arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im
Falle der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers,
dass der Kaufgegenstand bei
Gefahrübergang
eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer
verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens
einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers
ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag
und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 49497
Mettingen.
(3) Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser
Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden
nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien
verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung
eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese
Lücke ausfüllt.
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